AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HaCo-MPU GmbH

1 ALLGEMEINES

1.1 Die HaCo-MPU GmbH (nachfolgend HaCo-MPU) informiert und begutachtet in Fragen der Fahreignung und der Verkehrssicherheit. In diesem Umfang werden Fahreignungsbegutachtungen sowie Kontrollprogramme zur Überprüfung des Konsumverhaltens durchgeführt. Fahreignungsbegutachtungen auf amtliche Veranlassung dienen der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Fahrerlaubnis.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.


2 DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

2.1 Für die von den Fahrerlaubnisbehörden geforderten Begutachtungen zur Überprüfung der Fahreignung wird mit der HaCo-MPU ein Vertrag abgeschlossen.

2.2 Es kommt zunächst ein Vorvertrag mit der HaCo-MPU über die Fahrerlaubnisbehörde zustande, indem sich der Auftraggeber einverstanden erklärt, die HaCo-MPU mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Begutachtung zu tragen. Bei Rücktritt von diesem Vorvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 250,00 EUR.

2.3 Der Hauptvertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot zur Durchführung der Begutachtung annimmt. Das Angebot wird von der HaCo-MPU durch Zusendung einer Zahlungsaufforderung unterbreitet, der Auftraggeber akzeptiert das Angebot durch die Zahlung oder durch persönliches Erscheinen zum vereinbarten Termin. Der Leistungsumfang wird dabei schriftlich im Angebot von HaCo-MPU festgelegt und dem Auftraggeber zusammen mit einer Zahlungsaufforderung übermittelt. Sollten sich nach Vertragsschluss Änderungen des Auftragsumfanges ergeben, können diese nur schriftlich durch die Fahrerlaubnisbehörde in Absprache mit dem Auftraggeber vereinbart werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Bestimmungen der §§ 648, 648a BGB bleiben hiervon unberührt.

2.4 Die Verantwortung für die berufliche Eignung der Gutachter sowie für den wissenschaftlichen Standard der Auftragsdurchführung liegt bei der HaCo-MPU als Träger der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Keine Verantwortung wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen übernommen, welche der HaCo-MPU zum Zwecke der Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt werden.

2.5 Entfällt bei einer Fahreignungsbegutachtung nach Vertragsschluss die Veranlassung für die Untersuchung aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen, so endet das Vertragsverhältnis.

2.6 Bei anderen Leistungen, wie Abstinenzkontrollen, ärztlichen Gutachten, sonstigen Fahreruntersuchungen sowie verkehrspsychologische Beratungen gemäß § 71 FeV, erfolgt der Vertragsschluss mit der HaCo-MPU, wenn der Auftraggeber das Angebot zur Durchführung der Begutachtung annimmt. Das Angebot wird von der HaCo-MPU durch Zusendung einer Zahlungsaufforderung unterbreitet, der Auftraggeber akzeptiert das Angebot durch die Zahlung oder durch persönliches Erscheinen zum vereinbarten Termin. Der Leistungsumfang wird dabei schriftlich im Angebot der HaCo-MPU festgelegt und dem Auftraggeber zusammen mit einer Zahlungsaufforderung übermittelt. Sollten sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfanges ergeben, müssen diese vor Ort in Textform vereinbart werden. Die Bestimmungen der §§ 648,648a BGB bleiben hiervon unberührt.


3 DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNG

3.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, erbringt die HaCo-MPU ihre Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften. Die HaCo-MPU ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung, bzw. die Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.

3.2 Die Leistungen werden von der HaCo-MPU erst nach Zahlung der gesamten Untersuchungskosten erbracht.

3.3 Bei unzureichender Kenntnis der deutschen Sprache stellt die HaCo-MPU im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers einen Dolmetscher zur Verfügung. Die Teilnahme anderer Personen an der Untersuchung ist in der Regel nicht gestattet.

3.4 Die HaCo-MPU ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.


4 MITWIRKUNGSPFLICHT

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einem von der HaCo-MPU festgelegten Termin in der beauftragten Untersuchungsstelle zu erscheinen, sich auszuweisen, die ihm zur Verfügung stehenden und den Auftrag betreffenden Unterlagen dem Gutachter zu übergeben, alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und an der Untersuchung bzw. der Leistungserbringung aktiv mitzuwirken.

4.2 Tatsachen oder Tatsachenmaterial, die der HaCo-MPU erst nach der Untersuchung oder nach der Leistungserbringung bekannt gegeben oder vorgelegt wurden, sind nicht Gegenstand des Vertrages.

4.3 Sofern im Falle einer Drogen- und Alkoholauffälligkeit eine Urin- bzw. Blut- bzw. Haarentnahme zur Bearbeitung der behördlichen Fragestellung erforderlich ist oder zum Auftragsinhalt gehört, erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis zur Probenentnahme.

5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelung oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen der HaCo-MPU. Die Preise sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig und auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Die HaCo-MPU behält sich vor, Vorauskasse vorzuschreiben.

5.2 Die HaCo-MPU behält sich das Recht vor, die Durchführung der Untersuchung zu verweigern, solange das Untersuchungsentgelt nicht vollständig beglichen wird.


6 TERMINVEREINBARUNG

6.1 Die HaCo-MPU vergibt Termine unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers.

6.2 Im Falle einer rechtzeitigen Absage des Untersuchungstermins, spätestens am dritten Arbeitstag vor der Untersuchung, oder bei einem entschuldigten Nichterscheinen am Untersuchungstag, wird dem Auftraggeber umgehend ein weiterer neuer Termin mitgeteilt. Eine weitere Terminierung findet nicht statt.

6.3 Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen ist das ärztliche Attest oder die schriftliche Erklärung über die Verhinderungsgründe der HaCo-MPU spätestens in der dem Termin folgenden Kalenderwoche vorzulegen.

6.4 Falls ein vereinbarter Termin ohne Verschulden der HaCo-MPU nicht stattfinden oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, oder falls der Auftraggeber den Vertrag kündigt, ist die HaCo-MPU berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Wenn die Vergütung bereits gezahlt wurde, erfolgt eine Erstattung durch die HaCo-MPU unter Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten. Die rechtlichen Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.


7 VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT

7.1 Sollte der Termin aufgrund eines Verschuldens der HaCo-MPU nicht stattfinden können, hat der Auftraggeber das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages durch einen neuen Termin in angemessener Zeit zu verlangen. Soweit der Auftraggeber wegen des Verzugs einen Schaden erlitten hat, ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Hierbei gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.2 Im Falle, dass eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, wird die Dienstleistung ausgesetzt, bis die Umstände eine Umsetzung ermöglichen. Soll das Ereignis länger als sechs Monate ab der ersten Benachrichtigung der anderen Partei andauern, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


8 GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Ein abgeschlossener Auftrag, wie beispielsweise ein Fahreignungsgutachten, gilt als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung oder Erhalt des Gutachtens keine schriftlichen Einwendungen erhoben werden.

8.2 Die Gewährleistung der HaCo-MPU umfasst nur die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Die Gewährleistungspflicht der HaCo-MPU ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der HaCo-MPU unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.3 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.


9 HAFTUNG

9.1 Soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet die HaCo-MPU bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haftet die HaCo-MPU, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Falle der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HaCo-MPU, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)

(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung der HaCo-MPU jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HaCo-MPU nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Gutachtern und sonstigen Mitarbeitern der HaCo-MPU. Sie gilt nicht, soweit die HaCo-MPU bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die die HaCo-MPU haften soll, unverzüglich in Textform anzuzeigen.


10 HÖHERE GEWALT

Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das diese Partei keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Höhere Gewalt) ihre Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sind die betroffenen Leistungspflichten, der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern; ebenso entfallen für diesen Zeitraum etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei bestehen insoweit nicht. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei während der Aussetzung der Leistungspflichten unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung wesentlich verändert. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab erstmaliger Information gegenüber der anderen Partei an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Die Aussetzung einer Zahlungspflicht kann – außer in gesetzlich angeordneten Fällen oder wenn es sich um eine Gegenleistungspflicht im Sinne von Satz 1 handelt – nicht auf Höhere Gewalt gestützt werden. § 287 Satz 2 BGB (Haftung für Zufall während des Schuldnerverzugs) bleibt unberührt.


11 GEHEIMHALTUNG, URHEBERRECHT, DATENSCHUTZ

11.1 Die HaCo -MPU ist durch die offizielle Anerkennung in allen Belangen dem Datenschutz verpflichtet. Jegliche Abweichung von dieser Verpflichtung liegt ausschließlich in der Entscheidung des Auftraggebers, welcher schriftlich als Entbindung von der Schweigepflicht dokumentiert werden muss.

11.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Laborbefunde und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die HaCo-MPU dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf die oben genannten Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden.

11.3 Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden alle relevanten Daten von der HaCo-MPU vernichtet.


12 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist


13 GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

13.1 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz der HaCo-MPU in 56068 Koblenz. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Begutachtungsstelle für Fahreignung.

13.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Gerichtsstand Koblenz vereinbart.

13.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

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Anschrift

HaCo-MPU GmbH
Löhrrondell 10
56068 Koblenz

 

HaCo-MPU GmbH
Quintinstraße 6
55116 Mainz

Kontakt

+49 (0)261 96096560
info@haco-mpu.de

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